§ 61 Veröffentlichung, Transparenz
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/61#abs-1 (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 24 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/61#abs-2 (2) Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/61#abs-3 (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 37 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/61#abs-4 (4) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.